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Einspruch gegen StrafbefehlZurück| Mail: kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de | Telefon: 0351 8908169 | Fax: 0351 79588485 |
Tagessatzhöhe verringernEin Strafbefehl wird in den allermeisten Fällen ohne aufwendige Prüfung der Sach- und Rechtslage erlassen. Dies führt aber auch oft dazu, dass sich die Staatsanwaltschaft bei der Bemessung der Geldstrafe kräftig verschätzt. So kommt es zum Beispiel häufig vor, dass in einem Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB oder Trunkenheit im Verkehr gem. § 315 StGB eine Geldstrafe von 3.000,00 Euro festgesetzt wird, richtigerweise aber nur eine Geldstrafe von 400,00 Euro angemessen wäre. Das heißt natürlich nicht, dass 3.000,00 Euro oder mehr für eine solche Tat in keinem Fall angemessen sind, aber oft ist diese Strafe schlicht viel zu hoch. Wie immer kommt es aber auf den Einzelfall an. Die anwaltliche Prüfung und die weiteren Kosten hängen vom Umfang der Tätigkeit ab und richten sich nach dem RVG, dem Vergütungsgesetz der Rechtsanwälte.
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28.März 2012